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Radfahrer steuert zielsicher auf Hund zu

  • von Marie Claire Moll-Eichhorn
  • 15 Aug., 2019

Anlass zu diesem Beitrag gab es gestern kurz nach Feierabend, als ich zusammen mit meinem Mann und unserem Hund „Maya“ spazieren war.

Wir waren auf einem asphaltierten Feldweg unterwegs, als sich von hinten eine Fahrradfahrerin näherte. Ich hatte sie schon aus weiter Ferne gesehen und rief Maya zu mir, die sich in unmittelbarer Entfernung zu uns auf dem Weg tummelt. Mein Mann blieb hinter mir ganz rechts stehen. Maya kam wie immer auf Zuruf sofort zu mir. Der Weg war ziemlich breit, schätzungsweise etwa drei Meter. Maya setze sich seitlich links neben mich hin und wartete. Als die Fahrradfahrerin im rasanten Tempo auf uns zufuhr, hielt sie dabei augenscheinlich auf Maya zu. Maya bemerkte davon nichts, da sie mich anschaute und wartete, bis ich ihr das Kommando „frei“ geben würde. Erst auf Höhe meines Mannes wich die Fahrradfahrerin mit einem auffälligen Schlenker aus und fuhr nun ganz links weiter. Das Verhalten der Radfahrerin hat uns ziemlich verärgert.

Zum Glück ist Maya nichts passiert. Sollte es aber dennoch mal zwischen einem Hund und einem Fahrradfahrer zu einem Zusammenstoß kommen, stellt sich die Frage, wer haftet, wenn es zu Verletzungen des Hundes und / oder des Fahrradfahrers kommt. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern es müssen hierbei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. So hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 12.05.2015, Az.: 5 O 218/14 entschieden, dass der Hundebesitzer haftet, wenn er seinen Hund auf einem landwirtschaftlichen Weg frei mit angehangener Schleppleine laufen lässt, sich eine Fahrradfahrerin klingelnd nähert, der Hund auf die Kommandos seines Herrchen nicht zu ihm kommt, sondern eine Kollision mit der Radfahrerin verursacht und diese dabei verletzt wird.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied folgenden Fall (Az.: 27 U 6/01): Wenn es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer kommt, ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht.

Übertragen wir die zwei Urteile auf das gestrige Geschehen dürfte allen klar sein, dass der Fall gestern anders gelagert war und bei einer Kollision sicherlich keine 100% Haftung meinerseits gegenüber der Radfahrerin in Betracht kommen würde.

Fazit: Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Hund und einem Radfahrer, haftet häufig der Hundebesitzer. Anders verhält es sich beispielsweise, wenn er seinen Hund im Griff hat und dieser den rechtzeitigen Kommandos seines Herrchens Folge leistet. Wie der Jurist sagt: Es kommt drauf an!

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So viel zum Thema: Radfahrer steuer zielsicher auf Hund zu


von Marie Claire Moll-Eichhorn 5. Dezember 2019

Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Haltung einer Katze oder eines Hundes in einer Mietwohnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werde, ist  unwirksam.

Das Amtsgericht Bremen führt in seinem Urteil vom 01.06.2017 - 6 C 32/15 dazu näher aus, dass eine solche Regelung gegen das mietvertragliche Leitbild gemäß §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB verstößt, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf ein einzelnes Großtier beschränkt und die weitere Großtierhaltung von der jederzeit widerruflichen Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ohne eine Einzelabwägung zu ermöglichen oder auf berechtigte Vermieterinteressen abzustellen, wie etwa Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen anderer Hausbewohner oder sonstiger Nachbarn.

Die Regelung hielt daher der AGB-Kontrolle nicht stand und stellte damit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. 

von Marie Claire Moll-Eichhorn 5. Dezember 2019
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.03.2019 - 32 C 1479/18 - entschieden, dass die dauernde Lahmheit und Schlacht­untauglich­keit eines Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null senken können. Der Kläger hat in dem entschiedenen Fall keinen Anspruch auf Versicherungs­leistung aus einer gegen das Risiko einer Nottötung abgeschlossenen Pferde­lebens­versicherung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 einen Friesen zum Preis von 7.500 Euro und versicherte es  für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung. In § 7 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen war schriftlich fixiert, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll. Im April 2017 wurde das Pferd aufgrund einer arthrosebedingten Lahmheit mit Phenylbutazon behandelt. Nach einem Zusammenbruch bei einem Koppelgang wurde das Pferd im Mai 2017 eingeschläfert. Der Kläger begehrte eine Versicherungsleistung von 2.531,25 Euro. Er trug vor, dass dies dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung entspreche.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, da der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken seien. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung geeignet sei.

Die Klausel § 7 Nr. 1 AVP 2011 sei auch nicht unwirksam, da sie nicht stets dazu führe, dass der Versicherungswert Null betrage. Zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente würden nicht bei jeder Nottötung verwendet werden. Darüber hinaus könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.

Fazit: Ist die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt, kann die Versicherungs­leistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferde­lebens­versicherung entfallen.


von Marie Claire Moll-Eichhorn 11. Oktober 2019

Anlass dieses Beitrags ist das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.09.2019 (Aktenzeichen: 7 U 24/19).

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rauferei zwischen zwei unangeleinten Hunden führte zu einer Bissverletzung der Hundehalterin (Klägerin). Sie erlitt dabei eine Fraktur an der Hand, die operativ versorgt werden musste. Nach der Operation kam es zu Komplikationen. Die Klägerin erlitt in Folge der Operation eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Der gegnerische Hundehalter wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € aufgefordert.  

Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 € verurteilt und seine volle Haftung festgestellt, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und er gewusst habe, dass sein Hund aggressiv sei. In zweiter Instanz wurde die Haftungsfrage neu geklärt. Dazu wurde zunächst auf § 833 BGB verwiesen. Danach gilt für Haustiere, die zu Liebhaberzwecken gehalten werden, auch Luxustiere genannt, eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters. Ausgangspunkt ist die Tiergefahr, die durch tiertypisches Verhalten, wie etwa ein Hundebiss, hervorgerufen wird. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, nicht mehr aufzuklären war. So behauptete die Klägerin, dass der Hund des gegnerischen Hundehalters auf sie zugelaufen sei und sie in die Hand gebissen habe. Der Beklagte behauptete dagegen, dass die Klägerin bei der Rangelei zwischen den Hunden mit bloßen Händen dazwischen gegangen sei.

Die Richter kamen in zweiter Instanz zu folgendem Ergebnis: Die Klägerin muss sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Anlässlich des nicht aufgeklärten Sachverhalts in Höhe von 50 Prozent, sodass ihr statt der geforderten 50.000 € Schmerzensgeld lediglich ein Betrag in Höhe von 25.000 € zugesprochen wurde.

Fazit: Bei der Beurteilung der Haftungsfrage kommt es immer auf den Einzelfall an. Hierbei ist entscheidend, wie sich die Verletzungen ereignet haben und was davon im Streitfall bewiesen werden kann. Sollten Zeugen den Vorfall mitbekommen haben, ist es immer ratsam, diese anzusprechen und sich den Namen und die Anschrift geben zu lassen.

Jede rechtliche Angelegenheit ist einzelfallabhängig zu prüfen und zu beurteilen. Bei Fragen oder Anregungen können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@melaw-cologne.de oder telefonisch unter 0221 93 55 21 89 kontaktieren.

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So viel zum Thema: Hundebiss nach Rauferei

von Marie Claire Moll-Eichhorn 2. September 2019

Welche Versicherung zahlt, wenn durch Zurücksetzen des Anhängers ein Schaden an einem anderen PKW entsteht.

In Eile wurde beim Verlassen eines Turniergeländes samt Anhänger beim Ausparken ein anderer PKW beschädigt. Nachdem der Halter des beschädigten PKW dem Unfallverursacher die Versicherungsdaten übergeben hatte, machte Letzterer zunächst den Schaden bei seiner Anhängerversicherung geltend. Die Anhängerversicherung verweigerte zunächst für den Schaden einzustehen. Der Unfallverursacher war der Auffassung, dass die Anhängerversicherung greifen müsste, schließlich habe er den anderen PKW letztlich nur mit dem Heck seines Anhängers touchiert. Welche Versicherung greift in solchen Fällen?

„Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.“ (BGH, Az. IV ZR 279/08)

Das bedeutet, dass nicht nur die Anhängerversicherung für den Schaden aufkommen muss, sondern auch die PKW-Versicherung.

Sollte es sich dabei um zwei unterschiedliche Versicherer handeln, was beispielsweise vorkommt, sofern man sich den Anhänger geliehen hat oder Auto und Anhänger über unterschiedliche Versicherer versichert sind, kann die Schadensregulierung schon mal etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall teilen sich die beiden Versicherer den Schaden im Innenverhältnis.

Ist ein Schaden in Höhe von 500,00 € entstanden, trägt die Anhängerversicherung den Schaden in Höhe von 250,00 € und die Autoversicherung in gleicher Höhe. Diese Konstellation hat für den Unfallverursacher einen finanziellen Vorteil. Will der Unfallverursacher nun dem Anstieg von Versicherungsbeiträgen bei der Kfz-Versicherung entgegenwirken, kann er dazu eine Zahlung des hälftigen Betrages (250,00 €) an die Autoversicherung veranlassen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Vorgenannte nur für Anhänger mit schwarzen Kennzeichen gilt. Anhänger mit grünem Kennzeichen sind von der Versicherungspflicht befreit und sind bei einem Unfall über das Gespann mitversichert.

Bei Fragen rund um die Schadenregulierung helfe ich Ihnen gerne weiter.

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So viel zum Thema: Sachschaden an PKW durch Zurücksetzen des (Pferde)anhängers verursacht. Welche Versicherung zahlt?

 

von Marie Claire Moll-Eichhorn 1. September 2019

Versteigerungen sind unter Pferdeliebhabern beliebt, doch sie bergen auch Risiken.

So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 04.07.2018 - 12 U 87/17 -, dass ein zweieinhalb Jahre alter Hengst vom Umtausch ausgeschlossen sei, da er bei der Versteigerung bereits als "gebraucht" anzusehen sei.

In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Im Jahr 2014 fand die Pferdeauktion statt. Wegen vermeintlicher Mängel des Pferdes erklärte die Klägerin im Jahr 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Unabhängig von der Frage, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht, komme hier eine Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd nicht in Betracht. Das im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alte Pferd gelte nach Ansicht des Gerichts als „gebraucht“. Wann ein Pferd als gebraucht anzusehen sei, hänge davon ab, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne. Das Gericht stellte im vorliegenden Fall auf folgende Punkte ab:

·        Wie lange ist das Pferd von der Mutterstute getrennt?

·        Hat es eine eigenständige Entwicklung vollzogen?

·        Ist es bereits seit längerem geschlechtsreif? Gibt es dadurch bedingte Verhaltensveränderungen und eingetretene biologische Veränderungen?

·        Besteht die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch unzureichende Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung?

Lassen sich die vorgenannten Punkte mit „ja“ beantworten, sei nach Auffassung des Gerichts das Mängelrisiko beträchtlich erhöht.

Für den Käufer bedeute der Erwerb eines „gebrauchten“ Pferdes bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, dass die verbraucherfreundlichen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung finden würden und somit eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam sei. Die Ansprüche könnten im vorliegenden Fall nur innerhalb der durch die Auktionsbedingungen festgelegten 3-monatigen Frist geltend gemacht werden.

Fazit: Aus Käufersicht kann eine Versteigerung und die damit möglicherweise einhergehende Verkürzung der Gewährleistungsfrist, sofern wirksam, mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Ob die Auktionsbedingungen wirksam sind, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dies gilt insbesondere für den Haftungsausschluss, der etwa einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB darstellen kann, was dazu führen würde, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unwirksam wäre.

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So viel zum Thema: Vorsicht bei Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch Auktionsbedingungen


von Marie Claire Moll-Eichhorn 1. September 2019

In diesem Beitrag beziehe ich mich auf einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 08.11.2017 - 9 U 48/17.

Die Klägerin war bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort biss der freilaufende Hund die Klägerin ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte.

Es entstanden schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden , welche notärztlich behandelt wurden. Im Anschluss musste die Klägerin mehrfach operiert werden. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz . Dieser lehnte jede Verantwortung ab, weil die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt hätte, als sie den Hund begrüßte, obwohl sie ausdrücklich darum gebeten worden sei, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen.

Das Oberlandesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass sich mit dem plötzlichen Biss des Hundes  eine typische Tiergefahr verwirklicht habe. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Im vorliegenden Fall habe die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Hund, dieser nicht angreifen werde. Daran ändere auch nichts der Hinweis,  dass der Hund nicht gestreichelt oder gefüttert werden solle. Schließlich wäre dies auch nicht der Auslöser für den Biss gewesen. Die Geschädigte habe sich adäquat im Umgang mit dem Hund verhalten und wurde dennoch gebissen.

Jede rechtliche Angelegenheit ist einzelfallabhängig zu prüfen und zu beurteilen. Bei Fragen oder Anregungen können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@melaw-cologne.de oder telefonisch unter 0221 93 55 21 89 kontaktieren.

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So viel zum Thema: Hundebiss auf Geburtstagsfeier


von Marie Claire Moll-Eichhorn 30. August 2019

Vertragliche Haftung aus Dienstvertrag

Mit der Vereinbarung von kostenpflichtigem Reitunterricht entsteht ein Dienstvertrag. Der Reitlehrer verpflichtet sich, dass der Reitschüler nicht mehr als durch das Reiten üblichen Gefahren ausgesetzt wird. Bei Verletzung seiner Pflichten kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Dies gilt für Verletzungen und die daraus resultierenden Schäden an Pferd und Reiter.

Hinreichende Fähigkeiten des Reitschülers und des Pferdes

Einen gut ausgebildeten Reitlehrer erkennt man daran, dass er zunächst einschätzen will, welchen Ausbildungsstand der Reiter und das Pferd vorweisen. Dazu bieten sich etwa beim Springreiten Probesprünge an.

Der Reitlehrer verstößt gegen seinen Pflichten, wenn er einem Reitanfänger ein Pferd zuweist, welche nicht zu den reiterlichen Fähigkeiten passt. Der Reitschüler soll gefördert aber nicht überfordert werden.

Gibt jemand als Amateur Reitunterricht, kann er sich im Schadensfall nicht darauf berufen, dass er die mit dem Unterricht einhergehenden Gefahren nicht erkannt hat.

Sorgfaltspflichten

Der Reitlehrer muss sofort einschreiten, wenn die Situation für den Schüler gefährlich wird. Dies gilt für Reitanfänger genauso wie für fortgeschrittene Reiter.

Auch ist der Reitlehrer dazu verpflichtet, während des Reitunterrichts dem Reitschüler die größtmögliche und uneingeschränkte Aufmerksamkeit zu widmen. Wird durch eine Unaufmerksamkeit etwa durch eine Unterhaltung mit an dem Unterricht nicht beteiligten Personen jemand verletzt, haftet der Reitlehrer für den entstandenen Schaden.

Nachweispflicht des Reitschülers

Eine Reitlehrerhaftung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Verletzung des Pferdes / Reiters in einem Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung des Reitlehrers steht. Beweispflichtig ist dafür der Reitschüler. Hier ist eine Abgrenzung zum allgemeinen reiterlichen Risiko vorzunehmen.

So wird dem Reitlehrer nicht angelastet werden können, dass ein Pferd mit einem ruhigen ausgeglichenen Charakter unvorhergesehen in der Halle scheut und den Reiter abwirft. Anders wird der Fall zu beurteilen sein, wenn ein Reitanfänger mit Gleichgewichts- und Rhythmusproblemen von seinem Reitlehrer aufgefordert wird, mit dem Pferd ein Cavaletti zu überwinden und dabei das Gleichgewicht verliert und runterfällt.

Mitverschulden des Reitschülers

Die Haftung des Reitlehrers kann durch ein Mitverschulden des Reitschülers gemindert werden. Ein solches Mitverschulden kann den Reitschüler treffen, wenn er in Kenntnis seiner schwachen reiterlichen Fähigkeiten Anweisungen des Reitlehrers befolgt, die ihm Angst machen oder ihn überfordern.

Haftungsausschluss

Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist für den Reitlehrer bei Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wie folgt eingeschränkt: Gemäß § 309 Ziff. 7 BGB „ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“ verboten.

Haftpflichtversicherung für Reitlehrer

Gerade bei Reitunfällen kann es zu schwerwiegend und teilweise irreparablen Verletzungen von Pferd und Reiter kommen. Es empfiehlt sich für den Reitlehrer, vorab eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Praxistipp zu der Frage: Wie finden Sie einen kompetenten Reitlehrer?

Der Beruf des Reitlehrers ist nicht geschützt. Das bedeutet, dass jeder, egal ob er eine entsprechende Ausbildung hat oder nicht, Reitunterricht erteilen darf. Einen kompetenten Reitlehrer zu finden, ist daher nicht immer leicht. Zumal nicht nur Kompetenz und Erfahrung vorhanden sein sollen, sondern es auch auf menschlicher Ebene passen muss. Schließlich verbringt man als Team Pferd & Reiter auf dem Reitplatz mit dem Reiterlehrer die ein oder andere Übungseinheit im Feierabend. Gerade bei neuen Aufgaben, die sich sowohl für den Reitanfänger als auch den fortgeschrittenen Reiter stellen, ist es wichtig, dem Reitlehrer Vertrauen zu schenken. Ein solches Vertrauen kann nur dann aufgebaut werden, wenn der Reitlehrer kompetent ist.

Interview mit dem Richter und Reitlehrer Wolf-Rüdiger Mäteling

Das nachstehende Interview habe ich mit meinem ehemaligen Reitlehrer Wolf-Rüdiger Mäteling geführt. Hier beschreibt er, welche Voraussetzungen er als Reitlehrer erfüllt und worauf er bei der Ausbildung Pferd und Reiter achtet.

1.   Wieso haben Sie den Beruf als Reitlehrer gewählt?

Der Umgang mit Pferden lag mir von Kindesbeinen an und hat mir immer sehr viel Spaß bereitet. Zudem unterstützten mich meine Eltern schon früh bei Starts auf Turnieren. Der Erfolg auf der einen Seite, aber vor allem die Leidenschaft für das Pferd selber, weckte in mir den Wunsch, diesen Beruf zu ergreifen. Pferd und Reiter voran zu bringen, auszubilden und die Entwicklung zu begleiten, faszinierte mich von Beginn an bis heute.

2.   Welche Ausbildung haben Sie absolviert?

Nach der Schulausbildung begann ich eine 3-jährige Ausbildung in einem renommierten Dressurstall, die ich mit Auszeichnung zum Bereiter abschloss. Nach fünf Gesellenjahren absolvierte ich die Prüfung zum Reitlehrer FN (heute Pferdewirtschaftsmeister klassische Reitausbildung), die ich ebenfalls mit Auszeichnung beendete. Es folgten unzählige Weiterbildungen bei vielen namhaften Ausbildern. Zudem qualifizierte ich mich als Richter bis zur Dressurklasse S.

3.   Welche reiterlichen Erfolge haben Sie bereits erzielt?

Seit meiner Jugend war und bin ich immer als Reiter aktiv gewesen. Meine Leidenschaft gehört der Dressur. Hier habe ich Siege und Platzierungen bis Klasse S bzw. Grand Prix. Dass ich das Goldene Reitabzeichen tragen darf, erfüllt mich persönlich mit ganz besonderem Stolz.

4.   Wo liegen Ihre Stärken, die für die Ausübung des Berufs besonders vorteilhaft sind?

Meine Kunden schätzen an mir mein Einfühlungsvermögen und damit verbunden die Eigenschaft, mich schnell auf die verschiedensten Pferde und ihre Reiter einstellen zu können. Ich gebe Pferd und Reiter in der Ausbildung immer die Zeit, die sie brauchen, damit sie sich selber entfalten können. Dazu gehört Geduld und Konsequenz, aber auch Intuition und eine gutes Bauchgefühl. Schnelle Erfolge sind mir weniger wichtig, als eine gute und fundierte Partnerschaft zwischen Pferd und Reiter. Ich bin überzeugt, so nachhaltig zu Erfolgen und Spaß für das Pferd und seinen Reiter beitragen zu können.

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So viel zum Thema: Reitlehrerhaftung


von Marie Claire Moll-Eichhorn 28. August 2019

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 6 B 71/18 und 6 B 85/18 darüber entschieden, ob eine eigentumsrechtliche Entziehung des Kängurus zur dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung gerechtfertigt ist.

Dem Beschluss des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ca. 2 Jahre alten Kängurus mit dem Namen "Viggo". Das Tier stammt aus einem Tierpark und wurde nach dem Verlust seiner Mutter von der Antragstellerin mit der Flasche großgezogen. Gleichzeitig nahm sie das Känguru bei sich zu Hause auf. Nach einer Überprüfung der Unterbringung im Jahr 2017 forderte der Landkreis Celle (Antragsgegner) die Antragstellerin u.a. auf, dem Känguru ein Gehege mit einer Fläche von mindestens 200 qm zur Verfügung zu stellen und das Gehege entsprechend zu strukturieren. Im Anschluss fanden mehrere Gespräche und Kontrollen statt. Mit dem Bescheid aus Oktober 2017 gab der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin u.a. auf, dem Känguru spätestens bis zum 30. November 2017 eine strukturierte Außengehegefläche von mindestens 200 qm zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem Artgenossen dauerhaft zu vergesellschaften. Schließlich wurden mit Bescheid vom 23. Mai 2018 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wegnahme des Kängurus sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin in einer auf Wildtiere spezialisierten Einrichtung angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2018 ordnete der Antragsgegner die eigentumsrechtliche Entziehung zum Ablauf des 17. Juli 2018 sowie die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier- und Artenschutzstation an. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin mit ihrer Klage und ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Das Gericht gab der Antragsstellerin kein Recht. Nach Auffassung des Gerichts habe sie das Känguru stark vernachlässig. Die Wegnahme und die anderweitige Unterbringung des Kängurus seien rechtmäßig, da der Antragsgegner nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen könne, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Gericht bezieht sich auf die Feststellungen der Amtstierärztin. Danach bestehe durch die Haltung die Gefahr, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürfnisgerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten in Gruppenhaltung auszuüben.

Gleichsam seien auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und die unentgeltliche Abtretung rechtmäßig, da der Antragstellerin zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen zur Tierhaltung ausreichend Zeit gegeben worden sei. Ein Interesse an der eigentumsrechtlichen Entziehung von Viggo und Abtretung folge auch aus den Kosten für die zeitweilige Unterbringung, die nicht durch den Erlös aus einem Verkauf gedeckt werden könnten.

Fazit: Wer ein Tier hält, muss es artgerecht halten. Dies mag bei exotischen Tieren teilweise schwieriger sein, dennoch gelten nach dem Tierschutzgesetz die gleichen Anforderungen wie bei Hund, Katze & Co.

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So viel zum Thema: Ist die Haltung eines Kängurus im Garten rechtmäßig?



von Marie Claire Moll-Eichhorn 28. August 2019

Mit der Frage, ob ein Pferdestall im Außenbereich eine unzumutbare Belästigung für Wohngrundstücke am Ortsrand darstellt, hat sich das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 25.04.2018, Az.:  3 K 289/17 beschäftigt.

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Pferdeliebhaber.

Von einem im Außenbereich errichteten Pferdestall gehe keine unzumutbare Belästigung etwa durch Geruch oder Fliegen für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. So verwies das Gericht darauf, dass ein Eigentümer mit Grundstück an angrenzende Außenbereiche stärkere Immissionen hinnehmen muss als Grundstückseigentümer in innerörtlichen Wohnbereichen.

Nachbarschützende Rechte seien im vorliegenden Fall nicht verletzt, da ein im Innenbereich gelegener Nachbar keinen Abwehranspruch damit begründen könne, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Es bestehe hier kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei hier berücksichtigt worden. Vorliegend spreche nichts gegen die Nutzung eines weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes. In einem Dorfgebiet sei die Tierhaltung nicht wesensfremd. Insbesondere würden die abgewandte Lage des genehmigten Pferdestalls und die Größe der Koppel keine andere Bewertung zulassen, da mit besonders intensiven Einwirkungen wie durch Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen nicht zu rechnen sei.

Fazit: Ein Eigentümer mit einem Grundstück an einem angrenzenden Außenbereich muss stärkere Immissionen hinnehmen als ein Grundstückseigentümer in einem innerörtlichen Wohnbereich.

Der Beitrag bezieht sich auf eine gerichtliche Entscheidung. Jede rechtliche Angelegenheit ist einzelfallabhängig zu prüfen und zu beurteilen. Bei Fragen oder Anregungen können Sie mich gerne per Mail unter kanzlei@melaw-cologne.de oder telefonisch unter 0221 93 55 21 89 kontaktieren.

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So viel zum Thema: Die gute Landluft - Pferdestall im Außenbereich


von Marie Claire Moll-Eichhorn 25. August 2019

Die Zucht von Sphynx-Katzen ohne Tasthaare kann rechtmäßig verboten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 04.04.2018, Az.: 11 E 1067/18 bestätigt.

Die rechtliche Grundlage für das Verbot bildet das Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach ist eine Qualzucht gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verboten:

„Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.“ § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG

Die Katzen benötigen ihre Tasthaare zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen und zur Aufnahme sozialer Kontakte. Nach Auffassung des Gerichts führe das Fehlen dieser Haare zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Abweichung vom Normalzustand einer Katze. Unerheblich sei, dass die Defizite eventuell durch andere Sinnesorgane oder Verhaltensweisen ausgeglichen werden könnten.

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So viel zum Thema: Zuchtverbot / Sphynx-Katze ohne Tasthaare


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